Gerichtsentscheidungen

Umgang – Großeltern
- Recht der Großeltern auf Umgang mit den Enkelkindern
Regelmäßige Wochenendkontakte mit den Großeltern sind nicht ausreichend für sozial-familiäre Bindung
Wochenendkontakte sind für eine sozial-familiäre Beziehung i. S. von § 1685 II S. 2 BGB regelmäßig nicht genügend.
(BVerfG, Beschluss v. 8.3.2012 – 1 BvR 206/12 –, FamRZ 2012, 938 ff.; BVerfG, Beschluss v. 18.12.2008 – 1 BvR 2604/06 –, FamRZ 2009, 291 ff.)
- Die Großeltern als enge Bezugspersonen
Die Großeltern waren und sind enge Bezugsperson des Kindes und haben für dieses tatsächlich Verantwortung getragen (sozial-familiäre Beziehung), § 1685 II S. 1 BGB. Nach dieser Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2005, 705 = NJW-RR 2005, 729, 730) steht eine Unterbrechung des Kontakts einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. (OLG Brandenburg Beschl. v. 5.6.2014 – 10 UF 47/14)
- Aufrechterhaltung des Umgangs mit den Großeltern trotz Unterbrechung
Aufrechterhaltung des Kontaktes zu Personen, die nicht die Eltern sind, ist förderlich für seine Entwicklung.Aufrechterhaltung der Bindung zu den Großeltern dient dem Kind und ist für seine Entwicklung förderlich (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1685 Rz. 3). (OLG Brandenburg – BGB § 1685 II, 2. FamS, Beschluss v. 5.6.2014 – 10 UF 47/14)
- Umgang Großeltern gegen den Wunsch und die Inakzeptanz des überwiegend betreuenden Elternteils
Die Einräumung von Umgangskontakten des Kindes mit den (Großeltern ist nur von ihrer Dienlichkeit für das Kindeswohl und nicht von der Akzeptanz des Elternteils abhängig, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat. (KG Beschl. v. 20.3.2009 – 17 UF 2/09)
- Kindeswille erst ab dem 12. Lebensjahr
Der Kindeswille bietet regelmäßig erst bei einem Alter der Kinder ab etwa zwölf Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage.
vgl. Senat, FamRZ 2003, 1951, 1954; BeckRS 2010, 30458; OLG Brandenburg, 1. FamS, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. FamS, BeckRS 2013, 19107 = FamRZ 2014, 856 [LS.])
- Förderung der geistig-seelischen Entwicklung des Kindes durch die Großeltern
Es fördert vielmehr die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es einen Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt. Dazu gehöre insbesondere der Umgang mit den Großeltern. Leben diese noch weit entfernt, so müsse umso mehr die Gelegenheit gesucht werden, zumindest in zeitlich nicht zu weiten Abständen die familiären Kontakte aufrecht zu erhalten“.
(OLG Köln, 04.06.2004, 4 WF 4/04). Es fördert die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, so insbesondere auch mit den Großeltern (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 644, 645, OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 25. Juni 2021, 21 UF 350/21)
- Harmonischer und intensiver Kontakt und gute Beziehung zwischen Kind und Großeltern
War die Beziehung intensiv und harmonisch, so begründet sie ein Umgangsrecht. (OLG Hamm, 24.09.2002, 1 UF 72/02)
- Beziehung Großeltern und Eltern ohne Bedeutung für Umgang der Enkelkinder mit den Großeltern
Die Beziehung zwischen Eltern und Großeltern hingegen findet keine Berücksichtigung. Selbst, wenn das Verhältnis zwischen ihnen komplett zerrüttet ist, begründet diese Tatsache keine Verweigerung des Großelternrechts - der Enkel darf Oma und Opa trotzdem sehen. (OLG Celle, 22.04.1999, 18 UF 4/99)
- Ferienkontakt mit den Großeltern
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Jahre 2014 entschieden, dass die Großeltern in den Herbstferien eine gesamte Woche mit dem Enkelkind verbringen können.
Gemäß § 1685 I BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Bei der danach notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 III S. 1 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (Peschel-Gutzeit, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, NK-BGB, 2. Aufl., § 1685 Rz. 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/4899, S. 107). Insbesondere dann, wenn die Großeltern in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Kind verreist sind, ermöglicht § 1685 I BGB auch eine Umgangsregelung während der Ferien (vgl. Senat, FamRZ 2008, 2303, 2304; s. auch MünchKomm/Hennemann, BGB, 6. Aufl., § 1685 Rz. 2).
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 10 UF 159/13